Kennzeichen-Kameras auf Parkplätzen: DGSVO-konform?

Auf immer mehr Parkplätzen werden die Einfahrtsschranken ersetzt durch Kameras, die die Kennzeichen erfassen. Ist dies vereinbar mit dem Datenschutz?

Einfahrtsschranken, adé!

Nicht nur Unternehmen entfernen vermehrt die Einfahrtsschranken an der Einfahrt zum Firmenparkplatz. Auch die Betreiber von öffentlichen Parkhäusern und -plätzen verfahren ähnlich. Was die Schranken buchstäblich in die Schranken weist: Kameras, die die Kennzeichen der einfahrenden Fahrzeuge filmen. In einer Datenbank lässt sich zum Beispiel feststellen, ob ein Fahrzeug den Parkplatz benutzen darf.

Hineinfahren kann jeder einfach so. Bezahlt wird am Automaten, nachdem der Fahrer sein Kennzeichen eingegeben hat.

Bequemeres Parken

Die Vorteile leuchten ein: Niemand muss mehr die Autoscheibe herunterlassen, nach dem Einfahrtschip suchen oder umständlich das Parkticket bei der Einfahrt lösen. Und auch bei der Bezahlung muss man kein Ticket mehr in den Automaten stecken, sondern stattdessen einfach sein Kennzeichen eingeben.

Kfz-Kennzeichen hängen mit personenbezogenen Daten zusammen

Weil die Kennzeichen von Fahrzeugen personenbezogene Daten enthalten, spielen sie für den Datenschutz eine Rolle. Das mag auf den ersten Blick überraschen, doch ist es mithilfe des Kennzeichens leicht möglich, den Fahrzeughalter festzustellen. Genau dazu sind sie da. Wer Kennzeichen festhält, muss deshalb die Datenschutzregelungen beachten.

Kaum Probleme bei Firmenparkplätzen

Bei einem Firmenparkplatz verläuft alles relativ einfach. Die Benutzung ist in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis geregelt. Beispielsweise kann im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel vorhanden sein. Vielleicht gibt es auch eine Betriebsvereinbarung. Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung bilden dann die Rechtsgrundlage dafür, dass der Arbeitgeber die nötigen Daten festhalten darf.

Meistens sind Firmenparkplätze kostenlos. Dann genügt es, die Parkberechtigung festzustellen. Dazu sind die Kennzeichen der berechtigten Fahrzeuge in einer Datenbank gespeichert. Passiert ein Fahrzeug die Parkplatzgrenze, wird das Kennzeichen mit der Datenbank abgeglichen.

Daten für die Abrechnung

Kostet ein Parkplatz etwas, benötigt man zusätzlich Daten für die Abrechnung. Bei öffentlichen Parkplätzen ist das die Regel. Abgerechnet wird bei der Ausfahrt. Dazu werden Einfahrtszeit und Ausfahrtszeit festgehalten; für Dauerparker bestehen meist Monatsverträge. Bei ihnen spielen die Parkzeiten normalerweise keine Rolle, und Einfahrts- und Ausfahrtszeit sind dann auch nicht nötig.

Datenschutzhinweise bei der Einfahrt

Ein hohes Konfliktpotential bergen die Datenschutzhinweise an der Einfahrt zum Parkplatz. Bei einem Firmenparkplatz für Angestellte können sie entweder sehr kurz ausfallen oder gar völlig ausbleiben. Die Beschäftigten sind in der Regel auch ohne solche Hinweise ausreichend informiert. So steht beispielsweise in Betriebsvereinbarungen für Firmenparkplätze meist auch, welche Daten gespeichert werden dürfen und was mit ihnen geschieht.

Parkhäuser mit engen Einfahrten

Bei Parkhäusern ist es schon etwas komplizierter. Typisch ist folgende Situation: Wer parken möchte, merkt erst an der Einfahrt, dass es keine Schranke gibt. Häufig sind die Einfahrten eng. Für große Schilder mit ausführlichen Informationen ist schlichtweg kein Platz. Die DSGVO verlangt aber, dass eine umfassende Information über die Verarbeitung der Daten erfolgt.

Praxisnahe Lösungen

Für solche Fälle sind die Datenschutzbehörden mit praxisnahen Lösungen einverstanden. Sie sehen so aus: An der Einfahrt weist ein Schild auf die Kennzeichenerfassung hin. Ansonsten steht dort lediglich geschrieben: „Weitere Informationen im Parkhaus. Freie Ausfahrt binnen 10 Minuten möglich.“ Diese Formulierung ist nur ein Beispiel; auch andere kurze Texte sind möglich.

Kostenlose Ausfahrten für alle, die nicht zustimmen

Autofahrer, die einfahren, können sich dann im Parkhaus informieren, wie die Kennzeichenerfassung erfolgt und welche Daten gespeichert werden. Wer damit nicht einverstanden ist, kann sich wieder ins Auto setzen und gebührenfrei ausfahren. Das Kennzeichen wurde dann zwar bei der Einfahrt erfasst. Doch das System ist so eingestellt, dass es diese Daten vollständig löscht, wenn das Fahrzeug innerhalb der Karenzzeit ausfährt.

Bequemlichkeit und Datenschutz vereint

Gesamt betrachtet ist die Kennzeichenerfassung auf Parkplätzen ein gutes Beispiel dafür, dass Bequemlichkeit und Datenschutz wunderbar harmonieren können. Da wundert es auch kaum, dass immer mehr Supermärkte und Einkaufszentren auf solche Systeme setzen.

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